allgemeine vertragsbestimmungen

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1. Allgemeines

 

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen sind integrierender Bestandteil des Werkvertrages des Projektes und Vertragsgrundlage.

 

1.2 Mit Vertragsunterzeichnung anerkennt der Auftragnehmer (AN), dass ausschließlich die Bedingungen des Auftraggebers (AG) Gültigkeit haben. Eigene Ausführungs- und Lieferbedingungen des AN haben daher, wenn nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, keine Gültigkeit.

 

 

 

2. Änderungen des Bauvorhabens

 

2.1 Grundsätzlich ist der AG berechtigt, das Bauvorhaben zu verändern bzw. zu verkleinern, zu vergrößern, zu verzögern oder vorübergehend stillzulegen.

 

2.2 Mit Veränderungen gemäß Pkt. 2.1 inkl. der notwendigen Forcierungsmaßnahmen verbundenen Kosten hat der AN in die Einheitspreise einzurechnen und verzichtet daher auf jedwede Anspruchsstellung aus diesem Titel.

 

 

 

3. Form der Ausschreibung

 

3.1 Das Angebot ist urschriftlich zurückzusenden. In Abstimmung mit dem AG können die Angebotspreise auf Diskette abgegeben werden (Datenschnittstelle gem. ÖNORM B 2063). Zurück zu senden ist der EDV-Ausdruck des Bieters in einwandfreier Druckqualität sowie das übermittelte ‚LV-Retourexemplar‘, beides firmenmäßig gefertigt. Bieterlücken bzw. Fabrikatsangaben sind auf Beiblätter im Retourexemplar anzuführen. Unterleistungsgruppensummen sind auszuwerfen. Bei nichtausgefüllten Bieterlücken ist das im LV vorgeschlagene Produkt auszuführen. Die Gleichwertigkeit der vom Bieter vorgeschlagenen Produkte ist nachzuweisen und zu gewährleisten. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so sind auch nach Auftragserteilung die im LV vorgeschlagenen Produkte ohne Aufpreis bindend. Bei allen Unstimmigkeiten zwischen Original-LV und EDV-Ausdruck gilt das Original-LV.

 

3.2 Die Ausarbeitung des Angebotes und der damit verbundene Aufwand werden nicht vergütet, auch dann nicht, wenn kein Vertrag zustande kommt. Die Zuschlagsfrist beträgt generell 6 Monte.

 

 

 

4. Ausschreibung und Anbot

 

4.1 Der Bieter erklärt, dass er vereinbarungsgemäß

 

– die beigefügten Ausschreibungsunterlagen und Pläne einschließlich aller Vorbemerkungen und Erläuterungen, die örtlichen Verhältnisse einschließlich Bodenbeschaffenheit und alle preisbestimmenden Umstände kennt und hinsichtlich Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung untereinander genau geprüft hat;

 

– alle Maße und Massen geprüft bzw. selbst ermittelt und sich nicht auf die Angaben im Leistungsverzeichnis verlassen hat;

 

– die vorliegende Ausschreibung für die Anbotserstellung für ausreichend erachtet, vollinhaltlich anerkennt und weder Streichungen noch Ergänzungen zulässig sind;

 

– trotz eingehender Prüfung keine Bedenken gegen die Art der Ausführung, die ausgeschriebene Leistungen, Materialien oder Mengen hat;

 

– bei Kalkulation der angebotenen Preise alle wie immer gearteten Leistungen, Nebenleistungen, Materialien, Geräte, Transporte sowie allfällige Kosten berücksichtigt hat, die zur vollständigen und einwandfreien Erstellung des Werkes notwendig sind.

 

– In die Arbeits- und Montagekosten sind sämtliche Abgaben und Nebenkosten einschließlich Weggelder, Fahrtkosten und Trennungsgelder sowie Mehraufwendungen für die durch die Termingestaltung bedingten Überstunden einzurechnen.

 

– Der Bieter übernimmt auf Grund der ihm überbundenen Prüfpflicht die Haftung dafür, dass die Ausschreibung in allen Punkten den einschlägigen ÖNormen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der AN erklärt, sich rechtzeitig vor Abgabe seines Anbots umfassend Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen und Unterlagen verschafft zu haben und bestätigt, dass diese unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik vollständig und ausreichend sind – insbesondere für die Preisermittlung. Der AN bestätigt zudem, dass er darüber hinaus Gelegenheit hatte, allfällig notwendige weitere Informationen einzuholen und sein Anbot danach zu erstellen. Er ist daher nicht berechtigt, aus welchen Gründen immer, Nachforderungen zu stellen.

 

 

 

5. Angebotsgrundlagen

 

5.1 Für das Angebot gelten in nachstehender Reihenfolge die angeführten Angebotsgrundlagen, welche als integrierte Vertragsbestandteile vom Bieter rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen werden:

 

– Allgemeinen Vertragsbestimmungen AVB) des AG

 

– die Allgemeinen Vorbemerkungen (AV) des AG

 

– die Technischen Vorbemerkungen (TV)

 

– das Leistungsverzeichnis (LV)

 

– die beim AG oder dessen beauftragen Architekten/Zivilingenieur (im weiteren ‚Beauftragter‘ genannt) aufliegenden Planungsunterlagen

 

– die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen ÖNormen, bei Fehlen die entsprechende DIN

 

– aufliegende Bescheide und Genehmigungen

 

– die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. ABGB

 

Die Positionen im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich in Verbindung mit den Zusätzlichen Vorbemerkungen bzw. dazugehörenden Erläuterungen und Beschreibungen gültig.

 

5.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters – auch wenn diese gegenteilige Bestimmungen enthalten – habe keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn sie auf Lieferscheinen, Fakturen etc. aufgedruckt sind und diesem Aufdruck nicht widersprochen wird.

 

5.3 Stellt der AN Widersprüche in den Leistungsverzeichnissen, Vorbemerkungen oder sonstigen Unterlagen fest, so hat er spätestens bis zur Anbotsabgabe schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Unterlässt er dies, so obliegt die Auslegung der Widersprüche dem AG.

 

 

 

6. Angebotsumfang

 

6.1 Alle Angebotspreise gelten für das gesamte Projekt ohne Unterschied der Bauteile, der Geschosse, der Grundrißform, der Bautiefen, der Raumgrößen und des Zeitraumes der Ausführung einschließlich der Nebenleistungen, sofern im LV nichts anderes angeführt ist. Für technische Anlagen versteht sich der Angebotspreis für eine gelieferte, eingebaute, einregulierte, betriebsbereite und abgenommene Anlage mit allem dazu notwendigen Zubehör, auch wenn dieses im vorliegenden LV nicht genau angeführt sein sollte. Bei Liefergeschäften beinhalten die Angebotspreise die Lieferung ‚frei Baustelle‘ (= Einbauort), das heißt, jene Stelle, welche von der Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) festgelegt wird.

 

6.2 Die angebotenen Preise beinhalten alle Leistungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

 

6.3 In die Einheitspreise und in die Montagekosten von technischen Anlagen sind sämtliche Abgaben und Nebenkosten sowie die Sondererstattungen für Weggelder, Trennungsgelder, Fahrtkosten, Samstagsund Feiertagszuschläge usw. einzukalkulieren.

 

6.4 Die Kosten für sämtliche Genehmigungs- und Abnahmebescheide, für die Durchführung der Einreichung der Statikunterlagen, sofern von der Behörde verlangt, die Kosten der Befunde für die vom AN erbrachten Leistungen, Bestätigungen durch einen befugten Vermesser für die Behörde sind in die Angebotspreise einzukalkulieren. Ausgenommen davon sind nur die Abgaben im Zusammenhang mit der gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

6.5 Angebote von im Ausland ansässigen Unternehmen sind in deutscher Sprache abzufassen. Der Preis ist in Euro anzugeben, wobei der Bieter aller Kosten, wie z.B. Zoll, Kommission, Erreichung der Arbeitsgenehmigung usw., zu tragen hat. Allfällige Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen usw. sind vom Bieter auf seine Kosten und Gefahr zu beschaffen.

 

6.6 Erforderliche Arbeitsbewilligungen sind binnen zwei Wochen nach mündlicher Auftragserteilung vorzulegen. Nichterfüllung berechtigt den AG zum Vertragsrücktritt. Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz wird vom AN gewährleistet und der AG bzw. dessen Organe klag- und schadlos gehalten.

 

6.7 Der Bieter ist auf Verlangen des AG verpflichtet, die für die Durchführung der angebotenen Leistungen erforderlichen gewerbebehördlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

 

6.8 Die Herstellung und Vorhaltung sämtlicher Energie- und Medienanschlüsse zur Sicherstellung des Baustellenbetriebes (insbesondere Strom, Wasser, Telefon u. ä.) erfolgt durch die Rohbaufirma. Jeder auf der Baustelle eingesetzte AN hat sich vor Beginn der Arbeiten mit dem Rohbauunternehmer über die Strom- und Wasserentnahme sowie über die Telefonbenützung und die Verrechnung der Professionistenschilder (2,5 m x 0,15 m) für die Bautafel (wenn vorhanden) zu einigen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Einzäunen und Beleuchten bis zur Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens erfolgt durch die Rohbaufirma. Die jeweilige Arbeitsplatzbeleuchtung ist von jedem AN selbst herzustellen, vorzuhalten und daher in die Einheitspreise einzurechnen.

 

6.9 In die Angebotspreise der Rohbaufirma sind die Aufwendungen für die behördlich geforderte Bauführung bis zur Gesamtfertigstellung des Objektes einzurechnen und eine verantwortliche Person als Bauführer namhaft zu machen.

 

6.10 Lagerräume und Mannschaftsunterkünfte sind vom AN unentgeltlich beizubringen und in Abstimmung mit der ÖBA gemäß dem Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen. Der AN ist verpflichtet, auch ihm zur Verfügung gestellten Lager – und Arbeitsflächen sowie die Mannschaftsunterkünfte auf Anweisung der ÖBA mehrfach unentgeltlich umzusetzen bzw. zu räumen, sobald diese Flächen für Baumaßnahmen benötigt werden. Die zugewiesenen Räumlichkeiten sind vom AN abzusichern; der AG übernimmt keinerlei Haftung.

 

6.11 Der AN hat ohne jegliche Aufforderung und Vergütung alle erforderlichen Maßnahmen (auch Winterbaumaßnahmen) zur Erstellung und zum Schutz seiner Leistungen, insbesondere auch gegen Witterungseinflüsse (Wasser, Schnee, Frost, Wind und Sturm usw.) zu treffen.

 

6.12 Dem Baumeisterangebot sind die erforderlichen K-Blätter (K2, K3, K7) in jedem Fall, bei den übrigen Gewerken auf Anforderung beizulegen.

 

6.13 Für Schäden an den Nachbargrundstücken oder –gebäuden und deren Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand haftet ausschließlich der AN.

 

 

 

7. Angebotsbearbeitung

 

7.1 Ein vollständiger Satz der Angebotsunterlagen einschließlich der Pläne liegt beim AG oder dessen Beauftragten zur Einsicht auf.

 

7.2 Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter an Ort und Stelle über Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistungen genauestens zu unterrichten. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, daß er sich über die örtlichen Verhältnisse, die Lage der Baustelle bzw. des Aufstellungsortes der Anlage, über Zufahrtswege und eventuelle Besonderheiten orientiert hat und die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben ausreichend waren, um die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau zu bestimmen. Ferner bestätigt der Bieter, daß er, soweit dies für seine Leistungen wesentlich ist, alle öffentlichen und privaten Leitungen, wie z.B. Wasser, Kanal, Strom, Gas, Fernwärme, Post, Kabel-TV und dergleichen erhoben hat. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten entstehen können, sind ausgeschlossen. Weiters erklärt der Bieter durch firmenmäßige Unterfertigung, dass die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Behelfe, durch eine Besichtigung Vorort sowie die ihm auf Anfrage erteilte Auskunft zur Erstellung des Angebotes ausreichend waren.

 

7.3 Sofern im LV keine Leistungspositionen für Baustellengemeinkosten und/oder Baustelleneinrichtung vorgesehen sind, sind diese in die Einheitspreise einzurechnen.

 

 

 

8. Ausführung

 

8.1 Der AN verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen, gewerbe- und baubehördlichen Auflagen einzuhalten; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Antimißbrauchgesetzes; BGBl. 895/1995. Der AN hat gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG, BGBl. 52/1991 in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Arbeitsinspektorat und dem AG einen verantwortlichen Beauftragten für die gesamte Vertragsdauer namhaft zu machen und im Falle der Inanspruchnahme des AG diesen schad- und klaglos zu halten.

 

8.2 Der AN ist verpflichtet, alle für die Abwicklung seines Auftrages erforderlichen An- und Abmeldungen und Abnahmen bei den zuständigen Stellen und Behörden zeitgerecht, eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu veranlassen.

 

8.3 Der AN verpflichtet sich, alle Arbeiten sach – und fachgerecht nach den Plänen und Angaben des AG oder dessen Beauftragte, dem Stand der Technik sowie allen behördlichen Vorschriften entsprechend auszuführen.

 

8.4 Der AN ist verpflichtet, sämtliche ihm übergebenen Ausführungspläne und sonstige Ausführungsunterlagen vor Inangriffnahme der Arbeiten verantwortlich zu überprüfen. Nachträglich dürfen aus diesem Titel keine Forderungen geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer bestätigt, dass die einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis auch Konnexe zur Ausführung der jeweiligen Positionen notwendige Arbeiten umfassen, die im Detail nicht beschrieben sind.

 

8.5 Maßgebend für alle Durchbrüche und Aussparungen im Rohbau sind die Ausführungspläne des Architekten. Bei Widersprüchen zwischen Ausführungs- und Statikplänen gelten die Ausführungsplanangaben.

 

8.6 Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer Unternehmer, so hat er sie dem AG bzw. dessen Beauftragten bei sonstiger Unwirksamkeit unter Angabe der Gründe so rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor Beginn der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen, daß durch die Prüfung seiner Bedenken keine Terminverzögerung eintritt; unterbleibt dies, so übernimmt der AN die volle Verantwortung für die Ausführung.

 

8.7 Jeder AN hat zeitgerecht vor seiner Arbeitsausführung Naturmaße zu nehmen und die erforderlichen Pläne zeitgerecht anzufordern und zu prüfen. Abweichungen von Plan- und Naturmaßen sind dem AG oder dessen Beauftragten noch rechtzeitig vor Inangriffnahme der Arbeiten schriftlich bekanntzugeben.

 

8.8 Der Meterriß ist von der Rohbaufirma im von der ÖBA geforderten Ausmaß ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Dieser Meterriß ist während der gesamten Ausbautätigkeit durch die Rohbaufirma zu erhalten. Die Ausbauhandwerker haben diese Höhenangaben von der Rohbaufirma zu übernehmen, zu überprüfen und an die für sie notwendigen Stellen zu übertragen.

 

8.9 Alle Bauelemente, Materialien, Oberflächenarten, alle Einbauteile in Form, Qualität, Oberfläche und Farbe, alle Geräte, Armaturen, Beschläge, alle sichtbaren Verbindungen etc. sind vor Bestellung unaufgefordert und unentgeltlich zu bemustern und vom AG schriftlich (Aktenvermerk) genehmigen zu lassen.

 

8.10 Der AN ist verpflichtet, Güteprüfungen, die durch die einschlägigen Normen und Vorschriften gefordert werden, selbständig durchzuführen und die Prüfzeugnisse der ÖBA unaufgefordert vorzulegen. Die ÖBA ist berechtigt, darüber hinausgehende Güteprüfungen der Stoffe oder Bauteile ausdrücklich zu verlangen. Die Kosten für notwendige und nützliche Güteprüfungen trägt der AN.

 

8.11 Sofern vom AG Lieferungen oder Beistellungen erfolgen, hat der AN verantwortlich und termingerecht zu prüfen, ob diese für die vorgesehene Verwendung geeignet, bedingt geeignet oder beschädigt sind. Das Risiko und die Kosten, welche durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung entstehen, trägt der AN allein.

 

8.12 Bei Abweichungen von Ausführungsunterlagen gegenüber den dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen bedarf es vor Ausführung einer neuerlichen Angebotslegung über die geänderten Leistungen und eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrages durch den AG, widrigenfalls der AN jeden Vergütungsanspruch für ev. Mehraufwand verliert. Wird eine Überschreitung um mehr als 5% der in den einzelnen Positionen angegebenen Massen und damit eine Überschreitung der Auftragssumme erkennbar, hat der AN dem AG dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die nachweislich erforderliche Erhöhung der Auftragssumme zu beantragen. Unterläßt dies der AN, verzichtet er auf jedweden Anspruch auf Vergütung der Mehrmassen. Leistungen, die im Zuge der Ausführung zusätzlich notwendig werden, müssen über Verlangen des AG ausgeführt werden und sind auf Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren. Die bei Auftragsübernahme gewährten Nachlässe sind im gleichen Verhältnis zu berücksichtigen.

 

8.13 Regie-, Stundenlohn- und Zusatzarbeiten (Arbeiten, die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind) werden durch den AG nur bei schriftlicher Auftragserteilung im Sinne dieser Vertragsbedingungen anerkannt und honoriert. Der AN ist bei sonstigem Verzicht verpflichtet, täglich gesonderte
Regieberichte zu führen und diese von der ÖBA täglich bestätigen zu lassen. Diesbezügliche Eintragungen in das Bautagebuch sind gegenstandslos, auch wenn die Tagesberichte von der ÖBA gegengezeichnet sind. Nicht vertragskonforme und gegengezeichnete Regieberichte werden abrechnungsmäßig nicht berücksichtigt; diese Arbeiten gelten als nicht ausgeführt. Bei Pauschalvergabe sind alle enthaltenen Regiearbeiten, auch wenn sie im LV enthalten sind, grundsätzlich nach Aufwand und Nachweis abzurechnen. Für Regieleistungen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages. Sollte sich bis zur Schlußabrechnung herausstellen, daß irrtümlich Leistungen, für die Regiestunden bestätigt und auch abgerechnet wurden, im vertraglichen Leistungsumfang enthalten sind, so werden die entsprechenden Beträge bei der Schlußabrechnung in Abzug gebracht.

 

8.14 Der AN hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluß seiner Leistungen zu den von der ÖBA angeordneten Koordinationsbesprechungen entscheidungsbefugte Bevollmächtigte zu entsenden. Der AG kann für den Fall, daß nicht eine ausdrückliche Bevollmächtigung bestimmter Personen durch den AN oder Einschränkung solcher erfolgt, davon ausgehen, daß der an der Baustelle tätige Bauleiter, Polier oder Partieführer etc., welcher Verhandlungen mit dem AG namens des AN führt, zur Abgabe verbindlicher Erklärungen im Namen und für Rechnung des AN berechtigt ist.

 

8.15 Der AN hat ein Bautagebuch zu führen und dies der ÖBA täglich zur Unterzeichnung vorzulegen. Fachbauleiter bzw. Firmenvertreter aller AN sind auf AN-Kosten mit Mobiltelefonen oder Personenrufanlagen auszustatten.

 

8.16 Zusätzliche Nebenleistungen, welche immer in den EP miteinzuberechnen sind: Sämtliche planmäßige An- und Abschlussausbildungen an bestehende Bauteile (sind in die Einheitspreise der jeweiligen anschließenden neuen oder abzubrechenden alten Bauteile einzurechnen), alle notwendigen Vermessungsarbeiten bzw. Bestätigungen durch einen Vermesser an die jeweilig zuständige Gemeinde und Erkundungen des Baubestandes (Probebohrungen, Höhenaufnahme etc.), das Herstellen und Wiederverschließen von Einbringöffnungen, alle Sicherungsmaßnahmen bei Abbruch und Adaptierungsarbeiten sowie alle im SiGe-Plan beschriebenen Maßnahmen zur Sicherheit auf der und um die Baustelle. Bei allen Arbeiten ist das Bauwerk jederzeit gegen Wassereintritt zu schützen. Stellt der AN Schäden an dem Provisorium fest, so hat er dieses unverzüglich noch vor Klärung der Verschuldensfrage instand zu setzen.

 

 

 

9. Preise und Abrechnung

 

9.1 Die vom AN offerierten Einheitspreise werden bis zur Fertigstellung der Vertragsleistung zuzüglich zwei Monate als Festpreise anerkannt. Die Einheitspreise sind in lohnbedingte und sonstige Anteile aufzugliedern, wenn dies im LV so vorgesehen ist.

 

9.2 Bei Verringerung oder Vergrößerung bzw. Wegfall oder Hinzutreten einzelner Positionen dürfen die angebotenen Einheitspreise nicht verändert werden.

 

9.3 Zahlungsaufforderungen/Abschlagsrechnungen (ZA/AR) können mangels gesonderter Vereinbarung erst nach vollständiger Erbringung der darin angeführten Leistungen gestellt werden. Zahlungen werden ausschließlich nur nach Vorlage von ZA geleistet, die höchstens einmal pro Monat vorgelegt werden dürfen. Sofern kein Zahlungsplan vereinbart ist, kann für erbrachte Leistungen nur dann ZA gelegt werden, wenn diese mindestens 30% des Gesamtauftragssumme beträgt. Die Rechnungsprüffrist beträgt für ZA 14 Werktage ab Rechnungseingang mit vollständigen prüffähigen Unterlagen bei der örtlichen Bauaufsicht. Bei Schluss- und Teilschlussrechnungen beträgt die Rechnungsprüffrist 30 Werktage ab Rechnungseingang mit vollständigen prüffähigen Unterlagen bei der örtlichen Bauaufsicht. Die Schlussrechnung kann vom AN erst dann eingereicht werden, wenn er alle seine Vertragsleistungen vollständig und mängelfrei erbracht hat sowie nach Vorlage der vom AN beizubringenden Abnahmebescheinigungen und sonst von ihm beizubringenden Urkunden. Nimmt der AG die fertigen Leistungen oder einen Teil der Leistung vor der formellen Abnahme in Benützung, so stellt dies keine Abnahme oder Teilabnahme dar. Wird vom AG eine Abnahme durchgeführt und der AN nimmt an dieser Abnahme nicht teil, so anerkennt er das Abnahmeprotokoll vollinhaltlich. Der prüffähigen Schluß- und Teilschlussrechung sind alle erforderlichen Unterlagen, wie Bestandspläne, Massenermittlung, Betriebsanleitungen, Atteste, Prüfbücher etc. beizuschließen. ZA sind mit prüffähigen Aufmassunterlagen
oder Funktionsnachweisen zu versehen. Prüffähig sind Unterlagen dann, wenn sie in nachvollziehbarer, übersichtlicher Form vorgelegt werden. Wird ein Zahlungsplan vereinbart, werden von den festgelegten Teilzahlungsbeträgen Anzahlungen (im Verhältnis zur Auftragssumme), Deckungsrücklaß (DRL) von 10% und Skonti in Abzug gebracht.

 

9.5 Grundsätzlich werden alle Arten von Rechnungen binnen 30 Tagen nach Ende der Rechnungsprüffrist beglichen. Sofern diese Frist eingehalten wird, ist der AG berechtigt 3% Skonto in Abzug zu bringen. Alle Arten von Rechnungen gelten an jenem Tag bezahlt, an dem die Bank die Abbuchung vom Konto des AG vorgenommen hat. Anzahlungen sind mittels Bankgarantie zu besichern.

 

9.6 Werden bei einzelnen ZA oder bei der Schlußrechnung Skonti vom AG nicht ausgenützt, bleibt die Berechtigung zum Skontoabzug bei schon geleisteten oder noch zu leistenden Zahlungen jedenfalls aufrecht.

 

9.7 Vertraglich vereinbarte Nachlässe und Skonti gelten auch für Wahlpositionen, Zusätze, Nachträge und Regieleistungen.

 

9.8 ZA werden nur bis max. 90 % der Auftragssumme (DRL von 10% bereits abgezogen) gemäß Werkvertrag freigegeben. Der DRL kann nicht mittels Bankgarantie abgelöst werden. Über die Auftragssumme gemäß Werkvertrag hinaus, können ZA nur freigegeben werden, wenn ordnungsgemäße Nachtragsbeauftragungen vorliegen.

 

9.9 Leistungen zur Behebung von Bauschäden (Verursacher unbekannt) sind jeweils getrennt bei der ÖBA anzuzeigen, zu dokumentieren und binnen 14 Tagen nach Ausführung zu verrechnen. Später einlangende Bauschadensrechnungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

9.10 Aus der Anerkennung einer ZA kann nicht abgeleitet werden, daß die erbrachte Leistung als vertragsgerecht anerkannt worden ist. Korrekturen von allen ZA können vom AG oder dessen Beauftragten bis zur Schlußabrechnung vorgenommen werden.

 

9.11 Der AN ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung der Leistung die Schlußrechnung zu legen. Bei Nichterfüllung kann die Schlußrechnung ohne weitere Verständigung auf Kosten des AN durch den AG erstellt werden.

 

9.12 Es wird vereinbart, dass für die von der Bauaufsicht angeordnete Baureinigungen und für allgemeine Bauschäden, deren Verursacher nicht mehr zu eruieren sind 1,5% der geprüften netto Schlussrechnungssumme abzüglich Nachlass, in Abzug gebracht wird. Dieser Betrag wird durch die ÖBA von der Schlussrechnung automatisch abgezogen. Sollte der Kostenanteil der Baureinigung und allgem. Bei Bauschäden, die 1,5% der Abrechnungssumme nachweislich überschreiten, erfolgt die Aufteilung aliquot im Verhältnis der Auftragssumme des AN zur Gesamtauftragssumme. Die Höhe der Gesamtschadenssumme wird aufgrund der vorhandenen Belege von der ÖBA ermittelt.

 

9.13 Ein Deckungsrücklass in der Höhe von 10% wird vereinbart und
von der Abschlagsrechnung einbehalten.

 

9.14 Ein Haftrücklass (HR) in der Höhe von 5% wird vereinbart und von der Schlussrechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten. Eine Ablöse des HR mit einer bedingungslosen inländischen Bankgarantie kann im Zuge der Preisverhandlung vereinbart werden. Der HR dient auch zur Abdeckung allfälliger Ansprüche des AG gegen den AN in Zusammenhang mit dem Bauvertrag sowie allfälliger Ansprüche auf Rückforderung von Überzahlungen. Darüber hinaus behält sich der AG das recht vor, weiterführende Schäden beim AN einzuklagen.

 

 

 

10. Bürgschaften – Erfüllungsgarantie

 

10.1 Der AN hat vor firmenmäßiger Unterfertigung des Werkvertrages durch den AG eine Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen, deren Höhe mit dem AG zu vereinbaren ist, jedoch mindestens 15% des zivilrechtlichen Preises beträgt. Nichtvorlage der Bürgschaft binnen zwei Wochen nach Auftragserteilung berechtigt den AG zum Vertragsrücktritt und zur Geltendmachung des ihm daraus entstandenen Schadens. Als Mindestlaufzeit der Vertagserfüllungsbürgschaft (abstrakte Garantie eines inländischen Bankinstitutes) wird die Frist bis zur vertraglich fixierten Feststellung der Leistung des AN zuzüglich drei Monaten festgelegt.

 

 

 

11. Zessionsverbot

 

11.1 Abtretungen und Verpfändungen der Forderungen (oder von Teilen hiervon) des AN gegenüber dem AG an Dritte sind ausgeschlossen und daher gegenüber dem AG rechtsunwirksam. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der AG berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung durch einseitige schriftliche Erklärung aufzulösen oder nach seiner Wahl eine Konventionalstrafe von 1,0% der Netto – Herstellungskosten (Schlußrechnungssumme geprüft, ohne Abzüge außer Nachlässe) begehren oder Schadenersatzansprüche in der tatsächlichen Höhe geltend zu machen. Die Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

 

 

 

12. Versicherungen

 

12.1 Der AN hat den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens € 1 Mio. für Personen- und Sachschäden durch Vorlage einer Polizze zu erbringen.

 

12.2 Durch den AG kann für alle am Bau tätigen Professionisten eine Bauwesenversicherung gegen unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen der Bauleistungen, soweit diese nicht in Folge mangelhafter oder vertragswidriger Ausführung verursacht werden, abgeschlossen werden.

 

 

 

13. Termine

 

13.1 Der AN verpflichtet sich, in Abstimmung mit dem AG einen Terminplan für seine Leistungen zu erstellen. Der AG ist berechtigt, die Termine des tatsächlichen Bauablaufes zu bestimmen und zu verschieben. Etwaige Mehrforderungen durch den AN können aus diesem Titel nicht abgeleitet werden. Bei bauseitigen Terminverschiebungen darf sich der Fertigstellungstermin maximal um jenen Zeitraum verschieben, um den sich der Beginntermin auf Grund verspäteter Vorleistungen verzögert hat. Die im Werkvertrag festgelegten Termine bzw. die Gesamtzahl der Arbeitstage beinhalten auch alle Schlechtwetter- und sonstige Ausfallstage. Liegt ein Terminplan der Ausschreibung bei, so wird dieser zwingenderBestandteil des Vertrages.

 

13.2 Sofern der Fertigstellungstermin der Vertragsleistung – aber auch Einzelfristen – überschritten werden, ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Der AN verzichtet ausdrücklich auf das richterliche Mäßigungsrecht. Die Vertragsstrafe beträgt, sofern im Werkvertrag nicht explizit anders vereinbart, pro Kalendertag der Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungstermine in Prozenten der Netto – Herstellungskosten (freigegebene Schlußrechnungssumme geprüft, ohne Abzüge außer Nachlässe):

 

bis € 100.000.- – 1,50% / Kalendertag

 

bis € 1.000.000.- – 0,50% / Kalendertag

 

über € 1.000.000.- – 0,20% / Kalendertag

 

 

Mindestgesamtbeträge für Vertragsstrafen abhängig von den Netto-Herstellungskosten:

 

bis € 100.000.- € 400.- pro Kalendertag

 

über € 100.000.- € 800.- pro Kalendertag

 

 

Die Fälligkeit einer Vertragsstrafe setzt keinen Schadensnachweis des AG voraus. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ersatzansprüche ist dem AG auch im Falle leichter Fahrlässigkeit vorbehalten. Der AN haftet auch für Verzug seiner Lieferanten und Subunternehmer. Zum Nachweis für die Einhaltung der durch Pönale abgesicherten Termine hat der Auftragnehmer dem Bauherren binnen 3 Tagen ab Termin von der örtlichen Bauaufsicht unterfertigte (Teil-) Abnahmeprotokolle vorzulegen, sonst beginnt jeweils das Pönale automatisch und ohne Ankündigung zu laufen. Die durch Pönale abgesicherten Termine sind nur dann pönalefrei eingehalten, wenn die terminisierten Arbeiten mängelfrei zum Termin ausgeführt wurden.

 

13.3 Bei jedem Leistungsverzug gegenüber dem Terminplan hat der AN die Kapazität entsprechend zu erhöhen. Sollte der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann der AG ohne nochmalige Urgenz die Erhöhung der Kapazität durch Beauftragung von Fremdfirmen sicherstellen. Diese Maßnahme hat keinerlei Auswirkungen auf das vertragsrechtliche Verhältnis zwischen AN und AG. Die Kosten der Fremdleistungen die der AG begleicht, werden dem AN von seiner Schlußrechnung in Abzug gebracht.

 

13.4 Der AN ist auch bei nicht von ihm verursachten Terminverschiebungen bis zu drei Monaten an die vertragsrechtliche Bedingungen gebunden. Bei Terminverschiebungen von mehr als drei Monaten sind allfällige Mehrforderungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit und Verzicht durch den AN längstens bis 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich anzumelden.

 

13.5 Der AG ist berechtigt, den Fortgang der Arbeiten bzw. der Fertigung jederzeit während der Geschäftszeiten im Werk des AN stichprobenartig zu kontrollieren. Dazu ist dem AG oder dessen Beauftragten der Zutritt zum Werk des AN zu gestatten.

 

 

 

14. Haftung

 

14.1 Bis zur förmlichen Abnahme (ausnahmslos in Schriftform) des Gesamtbauvorhabens durch den AG trägt der AN allein die Gefahr und die Verantwortung für seine gesamten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche von ihm auf der Baustelle gelagerten Materialien. Dies gilt auch für alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen während der Montage.

 

14.2 Der AN ist für alle durch ihn oder seine Beauftragten verursachten Personen- und Sachschäden (Schäden am Bauwerk, am Baugrundstück, den Nachbargrundstücken und -gebäuden, Straßen- und Gehwegen), die dem AG, seinem Personal oder Dritten zugeführt werden, verantwortlich und haftet der Höhe nach unbegrenzt. Er hat alle Vorkehrungen zur Hintanhaltung solcher Schäden auf seine Kosten zu treffen bzw. deren fachgerechte Sanierung auf seine Kosten zu veranlassen.

 

14.3 Der AN hat rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Baubeginn, auf seine Kosten durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen eine Beweissicherung an jenen Objekten durchführen zu lassen, die durch die Bauführung nachteilig beeinflußt werden könnten.

 

 

 

15. Gewährleistung

 

15.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Dachdecker-, Abdichtungsarbeiten fünf und Isolierverglasungen zehn Jahre, für alle übrigen Gewerke drei Jahre, sofern vom AG nicht anders verlangt.

 

15.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt für alle AN mit dem Tage der Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den AG, spätestens jedoch drei Monate nach Gesamtfertigstellung (= Fertigstellung des Gebäudes und der Außenanlagen).

 

15.3 Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten und die durch solche Mängel verursachten Schäden sind vom AN, unbeschadet sonstiger Rechte des AG, kostenlos binnen der vom AG gestellten Frist (wenn nicht anders vereinbart, 10 Arbeitstage) nach einfacher Aufforderung zu beheben. Unverzüglich ist mit der Mängelbehebung zu beginnen, wenn durch den beanstandeten Zustand mit größeren Folgeschäden zu rechnen ist oder wenn Gefahr im Verzug herrscht. Wenn der AN einer diesbezüglichen Aufforderung des AG trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht termingerecht nachkommt, so hat der AG das Recht, die beanstandeten Mängel und Schäden durch Dritte beheben zu lassen, wobei alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des AN gehen und alle sonstigen Vertragsrechte des AG aufrecht bleiben.

 

15.4 Kosten, welche dem AG oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Feststellung und der Beaufsichtigung der Mängelbehebung an den Leistungen des AN entstehen, werden dem AN mit der jeweils gültigen 1,5-fachen Zeitgrundgebühr gemäß Gebührenordnung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt und sind von diesem zu tragen. Zur Deckung dieser Kosten kann auch der Haftrücklaß herangezogen werden.

 

15.5 Der AG ist berechtigt, für die Dauer der Gewährleistungsfrist einen Haftungsrücklass zur Abdeckung aller Ansprüche des AG aus welchem Titel immer in der Höhe von 5% der Netto-Herstellungskosten (Schlußrechnungssumme geprüft, ohne Abzüge außer Nachlässe) zuzüglich USt. einzubehalten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Vorlage eines abstrakten, unbedingten Bankgarantiebriefes im Sinne des Haftungsrücklasses mit der Laufzeit für den Gewährleistungszeitraum zuzüglich 1 Monat wird die volle Schlußrechnungssumme ausbezahlt.

 

15.6 Die Laufzeit und Höhe der Bankgarantie gemäß Pkt. 15.5 wird der Zufolge einer Mängelbehebung verlängerten Gewährleistungsfrist im entsprechenden Umfange angepasst.

 

 

 

16. Auftragsentzug – Ersatzvornahme

 

16.1 Sollte der AN einer oder mehreren Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, so ist der AG berechtigt:

 

– den Auftrag zu entziehen;

 

– unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes die restlichen

 

Arbeiten oder Lieferungen im Wege der Ersatzvornahme an Dritte zu vergeben. In jedem Fall gehen die durch ein solches Verfahren dem AG oder dessen Beauftragten entstehenden Mehrkosten, insbesondere auch eine allfällige Preisdifferenz zwischen der Auftragssumme des AN und jenem Preis, zu welchem die Leistungen fertiggestellt werden, zu Lasten des AN. Der AG ist nicht verpflichtet, eine Ausschreibung für die Ersatzvornahme durchzuführen. Es liegt im Ermessen des AG, die Ersatzvornahme zu Pauschal-, zu Einheitspreisen oder in Regie zu vergeben.

 

16.2 Für den Fall, daß der AN Planunterlagen (z.B. Baustelleneinrichtungs-, Termin-, Werks- oder Montagepläne etc.) trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht termingerecht vorlegt, ist der AG berechtigt, diese auf Kosten des AN von dritter Seite erstellen zu lassen. Für diesen Fall wird zusätzlich zu Pkt. 13. unter Verzicht auf das richterliche Mäßigungsrecht eine Konventionalstrafe von 1,0% der Netto – Herstellungskosten (Schlußrechnungssumme geprüft, ohne Abzüge außer Nachlässe), jedoch mindestens € 150,00 je Kalendertag vereinbart. Diese Planunterlagen hat der AN zu prüfen. Entstehen aus diesen Unterlagen Mängel oder Schäden werden sie so gewertet als ob sie vom AN selbst erstellt worden sind (Werkpläne des AN).

 

16.3 Bei mangelhafter Erfüllung und/oder Verzug des AN werden sämtliche Mehraufwendungen des AG dem säumigen AN in Rechnung gestellt. Der AG hat das Recht, zur Einhaltung des Gesamtfertigstellungstermines, bei den nachfolgenden Gewerken Überstunden, teurere Technologien, etc. einzusetzen. Die Mehraufwendungen der örtlichen Bauaufsicht (Schadensdokumentation, Mängelrügen, Verzugsmeldungen, neuerliche Begehungstermine etc.) werden dem Verursacher (AN) in Abzug gebracht. Der AN hat bei Terminverzügen und mangelhafter Ausbildung des AN weiters das Recht, ohne vom Vertag zurückzutreten und ohne Setzung einer Nachfrist, weitere Firmen mit der Erbringung der Leistungen des säumigen ANs zu beauftragen (Teilersatzvornahme). Der säumige AN hat auf Wunsch des AG die Ausführungen dieser zusätzlich beigezogenen Firmen zu überwachen und trägt die volle Haftung und Gewährleistung dafür. Ist der AN der Meinung keinen Mangel bzw. Verzug verursacht zu haben, so liegt die Beweislast beim AN. Der AG ist berechtigt bei Bestehen von Mängeln oder Verzügen zur Sicherstellung seiner Ansprüche Abzüge bei den Rechnungen des AN vorzunehmen.

 

 

 

17. Subunternehmer (Nachunternehmer)

 

17.1 Der AN kann nur Subunternehmer und Lieferfirmen einsetzen, für die des AG die schriftliche Genehmigung erteilt hat. Die AG hat das Recht, Subunternehmer abzulehnen. Daraus können keine Mehrkosten abgeleitet werden. Bei Weitergabe an Subunternehmer bzw. bei Lieferfirmen müssen die Auftragsbedingungen des Vertrages zwischen AG und AN dem Subunternehmer überbunden werden.

 

17.2 Auf Verlangen des AG ist Einsicht in die vertraglichen Vereinbarungen des AN mit seinen Subunternehmern zu gestatten und jede in diesem Zusammenhang verlangte Auskunft zu erteilen.

 

 

 

18. Unterlagen

 

18.1 Die Planbeistellung erfolgt an die Baufirma dreifach, an sonstige AN zweifach ohne Verrechnung. Jeder weitere Plan ist vom Besteller zu bezahlen.

 

18.2 Dem AN ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung des AG die ihm übergebenen Pläne, Leistungsverzeichnisse, Berechnungen und sonstigen technischen oder kaufmännischen Vertragsunterlagen in anderer Weise als zur Abwicklung des Auftrages zu verwenden.

 

 

 

19. Werkspläne und Bestandsunterlagen

 

19.1 Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist der AN verpflichtet, für die von ihm auszuführenden Leistungen Werks- und Montagepläne in den vom AG bestimmten Planformaten sowie Schaltpläne bei elektrotechnischen Einrichtungen ohne gesonderte Vergütung in der erforderlichen Anzahl anzufertigen und diese dem AG rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Durch die Freigabe der Pläne ist der AN von seiner Verantwortung für die Ausführung nicht entbunden.

 

19.2 Gleichzeitig mit der Schlußrechnung hat der AN alle in den TV spezifizierten Bestandsunterlagen, insbesondere Bestandspläne (auf Datenträger), Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften, Bescheide, Befunde und ähnliches in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung für die vorerwähnten Unterlagen erfolgt nicht.

 

19.3 Mit der Abgabe des Angebots erklärt der Bieter, dass mit dem Angebot alle für die vollständige, komplette und planmäßige Herstellung des Gewerkes notwendigen Arbeiten und Materialien angeboten sind. Sollten nach Ansicht des Bieters noch zusätzliche Leistungen erforderlich sein, die nicht im LV angeführt sind, aber zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erstellung der Leistung seines Gewerkes erforderlich sind, so hat er dies spätestens bei Angebotsabgabe schriftlich bekannt zu geben, ansonsten gelten diese Leistungen als in die EP miteinkalkuliert bzw. sind auf Kosten des AN durchzuführen.

 

 

 

20. Förmliche Übernahme

 

20.1 Die förmliche Übernahme der Leistung gemäß Ö-Norm B 2110 wird vereinbart. Der AG ist zur Übernahme von Teilleistungen nicht verpflichtet. Die Übernahme findet erst bei betriebsfertiger Fertigstellung des gesamten Bauwerkes statt. Beim Bestehen von Mängeln ohne Unterschied der Art sowie bei Fehlen von vom AN beizubringender nachfolgend angeführter Unterlagen ist der AG berechtigt, die Übernahme zu verweigern. In diesem Fall trägt der AN die Kosten für eine neuerliche Übernahme. Der Punkt 5.40.8. der ÖNorm B2110 wird ausdrücklich ausgeschlossen. Spätestens bei Übergabe sind dem AG folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung zu übergeben: Originale und Kopien aller notwendigen Nachweise, Befunde und Abnahmen, Bautagesberichte bzw. Wochenberichte; Dokumentation; Bedienungs-, Betriebs- und Wartungsanleitungen aller technischen Einrichtungen; Wartungs- und Reinigungsanleitungen; Abfalltrennungs- und Entsorgungsbestätigungen; Messprotokolle bei Anlagen der Haustechnik; Bestandspläne, Leitungspläne etc. Bis zur Übernahme trägt der AN die Gefahr für seine Leistungen, die in der ÖNorm B 2110 Punkt 5.41(2) angeführte Regelung ist daher gegenstandslos. Vorbehaltslose Übernahme schließt daher nicht aus, dass später bemerkte Mängel geltend gemacht werden oder dass bei Fristüberschreitungen Pönale abgezogen wird.

 

 

 

22. Baukoordinationsgesetz

 

22.1 Der AG bestellt für das gegenständliche Bauvorhaben einen Planungs- und Baustellenkoordinator. Der AN trägt dafür Sorge, dass alle Vereinbarungen auch für alle von ihm beauftragten Subunternehmer und deren Subunternehmer etc. gilt.

 

22.2 Der AN nimmt zur Kenntnis, dass für das gegenständliche Bauvorhaben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem. §7 BauKG erstellt wird, der in Zuge der Baustellenabwicklung erforderlichenfalls geändert und angepasst wird. Der AN verpflichtet sich, den beauftragten Koordinatoren sämtliche Informationen über die auf der Baustelle verwendeten Materialien, die angewandten Arbeitsverfahren etc. zu erteilen (Bringschuld!). Sämtliche, für die Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaufgaben erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen des Projektleiters bzw. der Koordinatoren werden vom AN ohne gesonderte Vergütung durchgeführt und berechtigen nicht zu einer Bauzeitverlängerung. Alle laut SiGe-Plan zu treffenden Maßnahmen sind als Nebenleistungen in die Einheitspreise miteinkalkuliert. Sollten die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden, erfolgt ein schriftlicher Hinweis des Baustellenkoordinators an den AN. Die Kosten je Hinweisschreiben betragen netto € 35,00. Diese werden von der Rechnung einbehalten.

 

22.3 Sämtliche Leistungen dieser Ausschreibung sind auf alle dabei möglichen Gefährdungen zu evaluieren. Die Gefährdungen und notwendigen Maßnahmen sind mit dem SiGe-Plan zu vergleichen. Zusätzliche notwendige, nicht im SiGe-Plan enthaltene Gefährdungen und erforderliche Maßnahmen sind dem AG rechtzeitig und umgehend schriftlich bekannt zu geben. Insbesondere ist die Verwendung von gefährlichen Stoffen und Verfahren zu prüfen und zu deklarieren.

 

 

 

23. Hausrecht

 

23.1 Das Hausrecht an der Baustelle genießt der AG und dessen
Beauftragte. Den Anordnungen des AG oder dessen Beauftragten ist
unbedingt Folge zu leisten.

 

 

 

24. Sonderwünsche (eventueller) Käufer

 

24.1 Sonderwünsche der Käufer dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgeführt werden und dürfen weder statisch konstruktive Teile erfassen, noch darf darunter das Baugeschehen leiden.

 

24.2 Die Ausführung von Sonderwünschen entbindet den AN nicht von der Haftung für die festgelegten Termine.

 

24.3 Die Verrechnung der Sonderwünsche hat direkt an den Käufer zu erfolgen und nur den Mehrpreis gegenüber der Standardausführung zu beinhalten. Die Sonderwunschpreise sind den Einheitspreisen des Auftrages anzugleichen.

 

24.4 Vom Käufer nicht in Anspruch genommene Leistungen sind als Beilage zur Schlußrechnung in einer gesonderten Aufstellung anzuführen.

 

 

 

25. Abfallentsorgung

 

25.1 Für die ordnungsgemäße Entsorgung der durch die Baumaßnahmen entstehenden Abfälle der einzelnen AN gilt das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) mit den zugehörigen Verordnungen (Bauschuttverordnung, Mülltrennungsverordnung, Verpackungsverordnung). Von der Rohbaufirma sind entsprechend den in der Mülltrennungsverordnung vorgegebenen Stoffgruppen bezeichnete Container aufzustellen. Sämtliche im AWG dem AG auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen bei der Abfallentsorgung werden an die AN überbunden: diese haben insbesondere die ordnungsgemäße Trennung der Baurestmassen, das Recycling sowie die Aufzeichnungspflicht bezüglich der Entsorgung zu besorgen.

 

25.2 Verwaltungsstrafen, die dem AG wegen Nichterfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen diesbezüglich vorgeschrieben werden, werden auf die Verursacher im Verhältnis der Auftragssummen von der Schlußrechnung in Abzug gebracht. Sofern konkrete Verursacher nicht zu eruieren sind, werden die entstandenen Kosten auf alle AN aliquot überwälzt.

 

25.3 Das Hinausschaffen und Verführen des durch die Leistung des AN anfallenden Bauschuttes sowie die Beseitigung aller Verunreinigungen sind im Angebotspreis enthalten. Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist verbindlich einzuhalten. Es gilt als vereinbart, daß der AN sämtliche daraus entstehenden Verpflichtungen übernimmt und alle Baurestmassen sofort ins Eigentum des AN übergehen. Bei Nichteinhaltung der wöchentlich bzw. nach Beendigung der Arbeiten erforderlichen Reinigungspflicht behält sich der AG das Recht vor, die Reinigung der Baustelle und die Abfallentsorgung in eigener Regie durchführen zu lassen. Die Reinigungs-, Lade-, Transport- und Entsorgungskosten werden dabei dem Verursacher oder – falls nicht feststellbar – anteilsmäßig den am Bau beschäftigten Firmen angelastet und von der Schlußrechnungssumme abgezogen.

 

25.4 Sofern im Zuge der Baumaßnahmen im Baugrund Altlasten angetroffen werden, die zu entsorgen sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich anzuzeigen und die damit verbundenen Kosten bekanntzugeben. Gleichzeitig hat der AN die Möglichkeit des Recyclings zu überprüfen und dem AG einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten. Außerdem ist die vorgesehene Deponie für die Abfallentsorgung zu benennen.

 

 

 

26. Schlussteil

 

26.1 Irrtumsanfechtung

Beide Vertragspartner verzichten darauf, den abzuschließenden Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder Einreden aus diesem Titel zu erheben. Sie stellen weiters fest, daß die gegenseitig ausbedungenen Leistungen und Forderungen den jeweiligen Vorstellungen entsprechen, so daß eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht in Frage kommt. Den AG treffen keinesfalls Prüf- und Hinweispflicht bei ungewöhnlich niedrigen Anbotspreisen.

 

26.2 Gerichtsstand
Sofern nicht anders festgelegt, wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Ort des Geschäftssitzes des AG sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

 

26.3 Schlussbestimmungen
Mit Abgabe des Angebotes gilt als vereinbart, daß die Geschäftsbedingungen, Lieferkonditionen oder sonstigen Normen des AN keine Gültigkeit haben. Die Gültigkeit der Allgemeinen Vorbemerkungen und des Werkvertrages werden durch einzelne, unwirksame Bestimmungen nicht berührt, wenn der Vertragszweck im wesentlichen bestehen bleibt. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt sind; mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abänderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform rechtswirksam; diese Rechtswirksamkeitsvoraussetzung gilt auch für ein allfälliges Abgehen von der Schriftlichkeitsklausel oder eine Änderung derselben.

 

 

 

 

 

 

 

…………………………………………………………………………………………
Ort, Datum und die firmenmäßige Zeichnung des Bieters

 

 

 

AVB.pdf

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